Änderung Artikel 20 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 10.12.2020

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Artikel 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
Artikel 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 20 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 14, 15 und 19 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Die Artikel 3, 5 und 11 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.




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