Dem
§ 186 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
-
„(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach
§ 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach
§ 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des
§ 40 Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020
- 1.
- die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist,
- 2.
- die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder
- 3.
- der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328