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§ 9 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)

V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Parkettleger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, bauphysikalische, gestalterische, gesundheitsbezogene und nachhaltigkeitsbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,

b)
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,

c)
Verfahren zur Feststellung und Messung der baulichen Eigenschaften, insbesondere der raumklimatischen Bedingungen, der Lichtverhältnisse sowie der Beschaffenheit von Untergründen beschreiben und die Eigenschaften von Untergründen bewerten,

d)
Schäden an Böden und Untergründen feststellen und bewerten,

e)
Baustile erkennen und beschreiben und die Vorschriften zum Denkmalschutz berücksichtigen sowie

f)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, entwickeln, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Konstruktionsart, Material, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, bauphysikalischen, raumklimatischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,

d)
Skizzen, technische Zeichnungen, Konstruktionen für Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge und Untergrundkonstruktionen unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,

e)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote bewerten und

f)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische, gesundheitliche, bauphysikalische und instandhaltungsbezogene Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen und

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere:

a)
Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen einschließlich der aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtenden Anlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.



 

Zitierungen von § 9 ParkettlMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ParkettlMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParkettlMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ParkettlMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten ...
§ 12 ParkettlMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...