Änderung Eingangsformel ParkettlMstrV vom 01.07.2020

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Eingangsformel ParkettlMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
Eingangsformel ParkettlMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1542
(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel


(Text alte Fassung)

Auf Grund des § 45 Absatz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

(Text neue Fassung)

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:




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