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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (15. AWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juni 2020 AWV § 55, § 60

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2020 (BAnz AT 20.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 11 angefügt:

„7.
Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind,

8.
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) entwickelt oder herstellt,

9.
für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,

10.
Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt oder

11.
In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder

2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,

erwirbt.

(1b) Bei der Prüfung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob

1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,

2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder

3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand

a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder

b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

erfüllen würden.

Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten, nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat, mitzuteilen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem solchen Unternehmen durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden. In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Zur Meldung ist der unmittelbare Erwerber unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Satz 3 gilt nicht, soweit der mittelbare Erwerber die Meldung nach Satz 1 abgegeben hat. Im Falle, dass ein Prüfverfahren nach Absatz 1 im Anschluss an die Meldung durchgeführt wird, ist Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eröffnung des Prüfungsverfahrens nur dem unmittelbaren Erwerber mitzuteilen und zuzustellen ist; Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden."

2.
In § 60 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder

2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,

erwirbt.

(1b) Bei der Prüfung einer Gefährdung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob

1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,

2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder

3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand

a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder

b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

erfüllen würden.

Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 15. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...