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§ 2 - Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 (AbgAnpAusG k.a.Abk.)

§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments



(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.

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