Änderung § 5 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.08.2020

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Umfang der Testungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Testungen nach § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 4 sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2 Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.



(3) 1 Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2 Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.




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