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§ 1 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Ausbildungssicherung



(1) Die Ausbildungen und Prüfungen in den in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Gesundheitsfachberufen werden durch diese Verordnung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sichergestellt.

(2) Bei Anwendung dieser Verordnung müssen zur Sicherung der Ausbildungsqualität das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.

(3) 1Maßnahmen nach dieser Verordnung sind nur zulässig, sofern sie auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich sind. 2Dies gilt auch im Fall des Fortgeltens dieser Verordnung über den Zeitpunkt der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus.

(4) Für Gesundheitsfachberufe, für die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, Mindestanforderungen an die Ausbildung enthält, ist die Einhaltung dieser Mindestanforderungen bei behördlichen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung zu gewährleisten.

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