Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Verlängerung der Ausbildung



(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildung über die vorgesehene Dauer hinaus verlängern.

(2) Die Verlängerung der Ausbildung erfolgt in dem zeitlichen Umfang, der erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(3) 1Die Ausbildung darf um höchstens sechs Monate verlängert werden. 2Weitergehende Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildung nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe bleiben unberührt.



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