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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.

(2) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, der in Laboratorien durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil zeitlich verkürzt oder teilweise in anderen geeigneten Formaten durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GesBerAusbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBerAusbSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GesBerAusbSV Unterrichtsgestaltung
... die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Abweichungen nach § 5 vorgibt, soll das danach festgelegte Prüfungsformat in geeigneter Weise in die ...