Änderung § 8 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt außer Kraft:

1.
ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder

2. spätestens mit Ablauf des 31. März 2022.

2 Im Fall des Satzes
1 Nummer 1 ist der Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

 



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