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Synopse aller Änderungen der BBFestV 2020 am 15.10.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2020 durch Artikel 3 des KomEnlaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBFestV 2020.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBFestV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung
BBFestV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

52,1 Prozent für Baden-Württemberg,

46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,

45,1 Prozent für Berlin,

41,3 Prozent für Brandenburg,

48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,

53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,6 Prozent für Niedersachsen,

45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,2 Prozent für das Saarland,

43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und

46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

(Text alte Fassung) nächste Änderung

52,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,1
Prozent für den Freistaat Bayern,

44,8
Prozent für Berlin,

41,4
Prozent für Brandenburg,

48,3
Prozent für die Hansestadt Bremen,

53,5
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

49,0
Prozent für Hessen,

42,7
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,3
Prozent für Niedersachsen,

45,7
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

56,2
Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,4
Prozent für das Saarland,

43,7
Prozent für den Freistaat Sachsen,

43,1
Prozent für Sachsen-Anhalt,

48,1
Prozent für Schleswig-Holstein und

46,6
Prozent für den Freistaat Thüringen.

(Text neue Fassung)

77,1 Prozent für Baden-Württemberg,

72,1
Prozent für den Freistaat Bayern,

69,8
Prozent für Berlin,

66,4
Prozent für Brandenburg,

73,3
Prozent für die Hansestadt Bremen,

78,5
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

74,0
Prozent für Hessen,

67,7
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

74,3
Prozent für Niedersachsen,

70,7
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

81,2
Prozent für Rheinland-Pfalz,

76,4
Prozent für das Saarland,

68,7
Prozent für den Freistaat Sachsen,

68,1
Prozent für Sachsen-Anhalt,

73,1
Prozent für Schleswig-Holstein und

71,6
Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

vorherige Änderung

50,6 Prozent für Baden-Württemberg,

45,6
Prozent für den Freistaat Bayern,

43,3
Prozent für Berlin,

39,9
Prozent für Brandenburg,

46,8
Prozent für die Hansestadt Bremen,

52,0
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,5
Prozent für Hessen,

41,2
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,8
Prozent für Niedersachsen,

44,2
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

54,7
Prozent für Rheinland-Pfalz,

49,9
Prozent für das Saarland,

42,2
Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,6
Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,6
Prozent für Schleswig-Holstein und

45,1
Prozent für den Freistaat Thüringen.



75,6 Prozent für Baden-Württemberg,

70,6
Prozent für den Freistaat Bayern,

68,3
Prozent für Berlin,

64,9
Prozent für Brandenburg,

71,8
Prozent für die Hansestadt Bremen,

77,0
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

72,5
Prozent für Hessen,

66,2
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

72,8
Prozent für Niedersachsen,

69,2
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

79,7
Prozent für Rheinland-Pfalz,

74,9
Prozent für das Saarland,

67,2
Prozent für den Freistaat Sachsen,

66,6
Prozent für Sachsen-Anhalt,

71,6
Prozent für Schleswig-Holstein und

70,1
Prozent für den Freistaat Thüringen.