Artikel 1 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts (BfAAGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juni 2020 BfAAG

(gesamter Text siehe Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten - BfAAG)



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