Artikel 3 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts (BfAAGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 24. Juni 2020 AufenthG § 19, § 19b, § 71, § 73b, § 73c, § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

2.
In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

3.
Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu."

4.
In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes" durch die Wörter „weder entsandte oder im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

5.
Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

6.
In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „untereinander" die Wörter „sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.



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