Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts (BfAAGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juni 2020 BfAAG

(gesamter Text siehe Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten - BfAAG)

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 2 ändert mWv. 24. Juni 2020 GAD § 9

§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT".

2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland."

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Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 24. Juni 2020 AufenthG § 19, § 19b, § 71, § 73b, § 73c, § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

2.
In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

3.
Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu."

4.
In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes" durch die Wörter „weder entsandte oder im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

5.
Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

6.
In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „untereinander" die Wörter „sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

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Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 24. Juni 2020 AufenthV § 69

§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist."

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Artikel 5 Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften


Artikel 5 ändert mWv. 24. Juni 2020 VwGO § 52, AZRG § 21, § 29, § 30, § 31, AZRG-DV Anlage, VWDG § 4, § 6, VWDG-DV Anlage

(1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden nach dem Wort „fallen" ein Komma und die Wörter „auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen" eingefügt.

(2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21 nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der deutschen Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter „der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder das Auswärtige Amt" durch ein Komma und die Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."

d)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Auslandsvertretung" ein Komma und die Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

e)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

f)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" ein Komma und die Wörter „des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

g)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vom Auswärtigen Amt" ein Komma und die Wörter „dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

4.
In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

5.
In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

6.
In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter „den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

(3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand werden in den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 8b, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a, 25, 26, 27, 28 und 29 jeweils in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In Abschnitt II Visadatei werden in Nummer 35 in Spalte A nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten", in Spalte C nach dem Wort „Auslandsvertretungen" die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" sowie in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3.
In Abschnitt III Begründungstexte werden in Nummer 37 in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.


1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort „Amt" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu § 6 werden nach dem Wort „Amt" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amts" ein Komma und die Wörter „des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

(5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 1 bis 10 werden jeweils in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils in Spalte C nach dem Wort „Auslandsvertretungen" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juni 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas



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