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§ 3 - Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (IOrgRentenG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 1274 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 860-6-25 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beschäftigungszeiten



(1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation oder in Sonderversorgungssystemen mehrerer internationaler Organisationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung des Leistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todes erworben, gelten die für den entsprechenden Leistungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur jeweiligen internationalen Organisation als Beschäftigungszeiten.

(2) 1Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Sonderversorgungssystemen internationaler Organisationen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Erstattung erloschen sind oder durch Auszahlung eines Kapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung auf ein anderes System entnommen wurden. 2Satz 1 gilt auch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nach diesem Gesetz zugrunde lagen.

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