Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB IV § 18h, § 18k, § 22, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 25, § 28a, § 28b, § 28e, § 28l, § 28p, § 85, § 95, § 95a (neu), § 95b (neu), § 95c (neu), § 97, § 98, § 108, § 111, § 127 (neu), § 123 (neu), mWv. 1. Januar 2021 § 28a, § 28c, § 28f, § 106, mWv. 1. Januar 2022 § 28a, § 106a (neu), §§ 109 und 110, § 110, § 125 (neu), mWv. 1. Januar 2023 § 18o (neu), § 28a, § 28p, § 100, § 101, § 126 (neu), mWv. 1. August 2023 § 95c, mWv. 1. Januar 2024 § 109a (neu), mWv. 24. Juni 2020 § 45

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18n wird folgende Angabe eingefügt:

§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer".

b)
Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen".

c)
Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

§ 95b Systemprüfung

§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern".

d)
Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004".

e)
Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004".

f)
Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit".

g)
Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen".

h)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber".

i)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern".

j)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern".

2.
In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und digital zu signieren; § 95 gilt" gestrichen.

3.
§ 18k wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Datei der Beschäftigungsbetriebe der" werden gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Arbeit" werden die Wörter „, die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert" eingefügt.

4.
Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:

§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer

Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist."

5.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „das aus" die Wörter „dem aus" eingefügt.

b)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 165" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

6.
Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen."

7.
In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)" gestrichen.

8.
§ 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „auf die Deutsche Rentenversicherung Bund" gestrichen.

b)
In Satz 10 werden die Wörter „an die Deutsche Rentenversicherung Bund" gestrichen.

9.
In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nettoarbeitsentgelt" die Wörter „im Sinne des" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches" gestrichen.

10.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versicherungsträger" gestrichen und wird das Wort „seiner" durch das Wort „der" ersetzt.

b)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches."

11.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung."

c)
Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;".

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Dem Buchstaben b wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt:

„in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,".

bbb)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung."

e)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1."

f)
In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Arbeitsentgelt" das Wort „nach" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe „§ 14 Absatz 3" gestrichen.

g)
Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „Arbeitsentgelt" das Wort „nach" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe „§ 14 Absatz 3" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Arbeitsentgelt" das Wort „nach" eingefügt, wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe „§ 14 Absatz 3" gestrichen und wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt:

„die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,".

cc)
In Buchstabe c wird nach dem Wort „Arbeitsentgelts" das Wort „nach" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe „§ 14 Absatz 3" gestrichen.

h)
Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.

i)
Absatz 13 wird aufgehoben.

12.
§ 28b Absatz 4 wird aufgehoben.

13.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „Systemprüfungen durchzuführen," gestrichen.

14.
§ 28e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro, wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt."

c)
In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „6a", die Angabe „20. März 2006" durch die Angabe „31. Januar 2019" und die Angabe „Nr. 94a vom 18. Mai 2006" durch die Angabe „AT 19.02.2019 B2" ersetzt.

d)
Absatz 3d wird aufgehoben.

e)
Absatz 3f wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

15.
Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung."

16.
In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Deutsche Rentenversicherung Bund," die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt.

17.
§ 28p wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft."

b)
Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen."

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Unfallversicherungsmitgliedsnummer" durch die Wörter „Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9."

18.
In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und geheim" durch die Wörter „, geheim und öffentlich" ersetzt.

19.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen".

b)
Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

d)
Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b und 3c eingefügt:

„(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

1.
Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,

2.
eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,

3.
eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.

Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig."

20.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „an die" durch die Wörter „mit der" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Buch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

21.
Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c eingefügt:

§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und Selbständigen eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt die Daten von den Arbeitgebern sowie an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung; dies gilt entsprechend für Selbständige.

(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.

(3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme abzusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung festlegt.

(5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.

(7) Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten übernehmen

1.
60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,

2.
30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und

3.
10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

§ 95b Systemprüfung

(1) Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist.

(2) Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist.

(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware.

(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt.

§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn

1.
dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,

2.
die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1, oder

3.
Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten."

22.
§ 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen."

23.
§ 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet."

b)
In Satz 3 wird das Wort „ferner" durch die Wörter „darüber hinaus" ersetzt.

24.
§ 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

25.
§ 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;".

26.
In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mitgliedsnummer des Unternehmers" durch die Wörter „die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches" ersetzt.

27.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „maschinell erstellten" durch die Wörter „elektronisch gestützten, systemgeprüften" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit

1.
für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten,

2.
für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten oder

3.
auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen,

gilt Absatz 1 entsprechend."

d)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.

(4) In den Fällen, in denen für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt."

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

28.
Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die selbständig erwerbstätige Person die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.

(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt selbständig tätige Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

29.
§ 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln."

b)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor."

29a.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen."

29b.
Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

1.
den Namen des Versicherten,

2.
den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

3.
das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

4.
die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

5.
die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

(2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat."

30.
§ 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Lohnunterlagen" durch die Wörter „eine Entgeltunterlage" ersetzt.

b)
In Nummer 3a wird das Wort „Lohnunterlage" durch das Wort „Entgeltunterlage" ersetzt.

c)
Nummer 3b wird aufgehoben.

31.
Folgender § 123 wird angefügt:

§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen

§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden."

32.
Folgender § 125 wird angefügt:

§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

(1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die die folgenden Daten enthält:

1.
den Namen des Beschäftigten,

2.
den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

3.
das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

4.
die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

5.
die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigem Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen. Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei der zuständigen Krankenkasse durch systemgeprüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf der Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat.

(5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.

(6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben monatlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Erfahrungen mit dem Meldeverfahren zu berichten."

33.
Folgender § 126 wird angefügt:

§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden."

34.
Folgender § 127 wird angefügt:

§ 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter Beteiligung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse einer Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der notwendigen Daten für die Prüfung nach § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhaltung vorzulegen."

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Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Nummer 14 und Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13, Nummer 15 und Nummer 27 , Artikel 5 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d bis f, i und j, Nummer ... und Artikel 26 Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 32 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11 ... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 32 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11 Buchstabe e, Nummer 28 und Nummer 29a , Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe ... Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26 Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4, Nummer 11 Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33 , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Nummer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 ... Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in Kraft. (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b sowie ... in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in Kraft. (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten ... 2024 in Kraft. (11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (12) Artikel 1 Nummer 18 , Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Artikel 8a, Artikel 10 Nummer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 28l SGB IV Vergütung (vom 01.01.2023)
... geregelt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 16 G. v. 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
§ 109 SGB IV Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber *) (vom 01.01.2023)
...  --- *) Die am 1. Januar 2022 nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 1 Nummer 29a G. v. 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ), zuletzt geändert durch Artikel 2e G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) wurde ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 310 11. ZustAnpV Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 und 28 Absatz 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird ...


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