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Artikel 10 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGG § 12, § 16, § 22, § 75, § 137, § 141, § 210 (neu), mWv. 24. Juni 2020 § 29

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind."

2.
Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5."

2a.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt."

3.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch," durch die Wörter „nach § 120 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch," ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§§ 129 und 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist" angefügt.

4.
Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen."

5.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 65b Absatz 6" durch die Wörter „mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 65a Absatz 7)" gestrichen.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „Das elektronische Dokument ist" durch die Wörter „Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument" ersetzt.

6.
In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen," durch die Wörter „im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger," ersetzt.

7.
Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:

§ 210

Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben."



 

Zitierungen von Artikel 10 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Artikel 8a, Artikel 10 Nummer 3 , Artikel 12, Artikel 13 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 9, Artikel 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 5 GWBDigiG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 63 bis 78" durch die Angabe ...