Artikel 17 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 17 Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes


Artikel 17 ändert mWv. 1. Juli 2020 RÜAbschlG Artikel 1, Artikel 12

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben.

2.
In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44" gestrichen.



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