Artikel 22 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 22 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung


Artikel 22 ändert mWv. 1. Juli 2020 VKVV § 2

In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „weibliche Versicherte" die Wörter „und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers"" eingefügt.



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