Ordnungswidrig im Sinne des
§ 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.
1Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach
§ 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen.
2§ 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2020 anzuwenden.