Artikel 10 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 10 Änderung der Bundeswahlordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 BWO § 1, § 34, § 86

(111-1-5)

In § 1 Satz 2, § 34 Absatz 7 Satz 1 und § 86 Absatz 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 10 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 38 11. ZustAnpV Änderung des Artikel 10-Gesetzes


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