Artikel 243 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 243 Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes


Artikel 243 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 EntsorgFondsG § 4, § 9, § 11, § 12, § 13, § 15

(751-19)

In § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 2 sowie den §§ 13 und 15 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 243 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 243 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... Entsorgungsfondsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676), das zuletzt durch Artikel 243 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender ...


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