Eingangsformel - Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraVEV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); Geltung ab 10.07.2020

Eingangsformel



Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie des § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, im Fall des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:



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