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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 EStDV 2000 § 8c, § 52, § 73a, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8c Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen."

2.
Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

§ 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

(1) Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1e der Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.

(2) Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1.
der Tag der Antragstellung,

2.
die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,

3.
der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,

4.
der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.

(3) Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) zu übermitteln. Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen."

3.
Die Zwischenüberschrift „Zu § 13a des Gesetzes" wird gestrichen.

4.
In § 73a Absatz 2 werden die Wörter „vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

5.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2017" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2020" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen."

c)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen."

d)
Die bisherigen Absätze 3b bis 3i werden die Absätze 3c bis 3j.



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... das vor dem 1. Januar 1990 endet. (2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495 ) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2018 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Artikel 2 BehPAnpG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...