Die
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „einen Beleg" durch die Wörter „einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg" ersetzt.
- 2.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils die Wörter „der Versand" durch die Wörter „die Versendung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;".
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250