Änderung § 1 VZVV vom 29.09.2020

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§ 1 VZVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2020 geltenden Fassung
§ 1 VZVV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

(1) Der in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 30. September 2020 verlängert.

(2) Der in § 68 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 30. September 2020 verlängert.

(3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 30. September 2020 verlängert.

(Text neue Fassung)

(1) Der in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(2) Der in § 68 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

 



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