Das
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann."
- 2.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795