Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort „sind" durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unbeschadet des
§ 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt."
- 3.
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat."
- 4.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
- 1.
- soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
- 2.
- soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
- a)
- der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
- b)
- in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer