Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften (AEGuaERÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1531 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 AEG § 16

§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort „sind" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt."

3.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat."

4.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,

1.
soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,

2.
soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,

a)
der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,

b)
in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.

Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird."

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Artikel 2 Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ERegG § 37

In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter „mit der gleichen" durch die Wörter „mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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