Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung (AVVuDepVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel *



Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 3 sowie § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) sowie der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch" (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).



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