Zweck dieser Verordnung ist es, abweichend von der
Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde während der von dem Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu gewährleisten.