Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des
§ 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach
§ 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.