(1) Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert, können Vorlesungen und Seminare in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.
(2) Innerhalb eines der in
Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.