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§ 2 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiApoPrOAbwV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020, abweichend § 3 ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-17 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker



(1) Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert, können Vorlesungen und Seminare in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.