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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (4. SchwbAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SchwbAV § 14, § 36

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen."

2.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SchwbAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SchwbAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13c TeilhStG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1595 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 ...