Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (4. SchwbAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SchwbAV § 14, § 36

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen."

2.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SchwbAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SchwbAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13c TeilhStG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1595 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 ...


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