§ 1 - Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG k.a.Abk.)

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LogopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogopG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LogopG (vom 23.04.2016)
... Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller 1. nach einer dreijährigen Ausbildung die ... zu wählen. (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem ...
§ 2b LogopG (vom 23.04.2016)
... der Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die ...
§ 5 LogopG (vom 01.03.2020)
... das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 . In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende während der ... 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchführung und ...
§ 5a LogopG (vom 04.03.2021)
... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen ... die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ... Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ...
§ 5c LogopG (vom 07.12.2007)
... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige ...
§ 7 LogopG
... Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung Logopäde oder Logopädin führt.  ...
§ 8 LogopG
... Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche ... die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 , wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (4) Wer beim ... beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 , wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche ... Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach § 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 16 LogAPrO Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (vom 23.04.2016)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen ... Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, können zum Nachweis, ...
§ 16a LogAPrO Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine ...
§ 16b LogAPrO Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer ...
§ 16c LogAPrO Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logopäde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 16 HeilbAnerkRUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... wie folgt gefasst: „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ... das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes." 8. In § 5 wird nach ... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen ... Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem ... jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 5b Die zuständigen ... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
Artikel 17 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... 4 werden wie folgt gefasst: „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, können zum Nachweis, ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 16 EURLHuGBUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
... Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die ...
Artikel 17 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 8 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... aus einem Drittstaat (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen ... Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logopäde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, ...


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