Änderung § 11 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 03.10.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 2 etwas anderes ergibt, außer Kraft

1.
die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Schule für Logopäden im Schulzentrum für nichtärztliche medizinische Berufe an der Universität Ulm vom 15. Februar 1979 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm S. 101),

2. die Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Logopäden des Senators für Gesundheit und Umweltschutz Berlin vom 24. Februar 1976 (Amtsblatt für Berlin S. 500),

3. die Ordnung der Fremdenprüfung zum Erwerb des staatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfachschule für Logopäden vom 14. Juni 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 144),

4. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von Logopäden (Logopädinnen) für das Land Hessen vom 13. August 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591), zuletzt geändert durch Erlaß vom 21. September 1973 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1891),

5. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers über die vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 2. März 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 497),

6. die Bestimmungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden) vom 20. Juli 1971 (Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen S. 1325),

7. der Runderlaß des Ministeriums des Innern des Landes Rheinland-Pfalz über die Errichtung eines staatlichen Prüfungsausschusses bei der Lehranstalt für Logopädie an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz und Erlangung der Anerkennung des staatlich geprüften Logopäden in der Fassung vom
31. Dezember 1967 (Bereinigtes Ministerialblatt Rheinland-Pfalz Sp. 1408), geändert durch Runderlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 18. Juli 1978 (Ministerialblatt Rheinland-Pfalz S. 427),

8. der Erlaß des Ministers für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Logopäden vom 15. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 300) in der Neufassung vom 10. Januar 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 288).


(Text neue Fassung)

§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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