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Änderung § 6 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.12.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) 1 Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. 3 Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 4 Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 5 Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt.

(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.




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