Abweichend von
§ 15 Absatz 3 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und
§ 30 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung muss die Leiterin oder der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke im Sinne des
§ 1a Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung oder einer Krankenhausapotheke im Sinne des
§ 26 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung die in
§ 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in ausreichender Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht.