Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben

§ 2 - ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung (ITSABV)

V. v. 07.07.2020 BAnz AT 08.07.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 3 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 09.07.2020; FNA: 2126-13-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke und der krankenhausversorgenden Apotheke



Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und § 30 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung muss die Leiterin oder der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke im Sinne des § 1a Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung oder einer Krankenhausapotheke im Sinne des § 26 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in ausreichender Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht.



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