(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
(2) Diese Verordnung gilt für parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung mit den folgenden Wirkstoffen:
- 1.
- Adrenalin,
- 2.
- Amiodaron,
- 3.
- Argatroban,
- 4.
- Clonidin,
- 5.
- Esmolol,
- 6.
- Heparine,
- 7.
- Meropenem,
- 8.
- Midazolam,
- 9.
- Morphin,
- 10.
- Noradrenalin,
- 11.
- Novaminsulfon,
- 12.
- Piperazillin/Tazobactam,
- 13.
- Propofol,
- 14.
- Sufentanil.
Abweichend von
§ 15 Absatz 3 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und
§ 30 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung muss die Leiterin oder der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke im Sinne des
§ 1a Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung oder einer Krankenhausapotheke im Sinne des
§ 26 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung die in
§ 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in ausreichender Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; sie tritt nach
§ 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2020.