Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben

Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung - ITSABV)

V. v. 07.07.2020 BAnz AT 08.07.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 3 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 09.07.2020; FNA: 2126-13-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke und der krankenhausversorgenden Apotheke
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

(2) Diese Verordnung gilt für parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung mit den folgenden Wirkstoffen:

1.
Adrenalin,

2.
Amiodaron,

3.
Argatroban,

4.
Clonidin,

5.
Esmolol,

6.
Heparine,

7.
Meropenem,

8.
Midazolam,

9.
Morphin,

10.
Noradrenalin,

11.
Novaminsulfon,

12.
Piperazillin/Tazobactam,

13.
Propofol,

14.
Sufentanil.

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§ 2 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke und der krankenhausversorgenden Apotheke



Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und § 30 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung muss die Leiterin oder der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke im Sinne des § 1a Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung oder einer Krankenhausapotheke im Sinne des § 26 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in ausreichender Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2020.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen G. v. 29. März 2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 31. März 2021

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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