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Synopse aller Änderungen der ITSABV am 31.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2021 durch Artikel 10 des EpLaFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ITSABV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ITSABV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
ITSABV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.


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