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§ 1 - SURE-Gewährleistungsgesetz (SURE-GewährlG)

Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 660-11 Bundesbürgschaften
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§ 1 Gewährleistungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 6.383.820.000 Euro zur Absicherung der Kredite der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.

(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen werden.

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Zitierungen von § 1 SURE-GewährlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SURE-GewährlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SURE-GewährlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SURE-GewährlG Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (vom 30.12.2023)
... Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. Das Weitere bestimmt der ...