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Änderung § 2 SURE-GewährlG vom 30.12.2023

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§ 2 SURE-GewährlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 2 SURE-GewährlG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages


(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. 2 Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.