Die
Außenwirtschaftsverordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 gestrichen.
- 2.
- § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.
- b)
- Satz 6 wird aufgehoben.
- 3.
- § 57 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Monaten nach Eingang des Antrags" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.
- 5.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des
§ 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 6.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Untersagung oder Anordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."
- 8.
- In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62" gestrichen.
V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1
Artikel 1 16. AWVÄndV ... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55 wird wie folgt ...