Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen
- 1.
- innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfahren eröffnet und
- 2.
- innerhalb von vier Monaten nach dem vollständigen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4 bestimmten Unterlagen die Beschränkungen oder Handlungspflichten anordnet.
(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschränkungen oder Handlungspflichten erforderlich sind. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nachträglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Beteiligten weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.
(3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1 Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt und das Bundesministerium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.
(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers und des Veräußerers verlängert werden.
(6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Absatz 1
- 1.
- von einem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerber, einem Veräußerer oder einem inländischen Unternehmen eine Auskunft oder Unterlagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder
- 2.
- mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche Regelungen zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter verhandelt.
Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollständig an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt worden sind und im Fall des Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Verhandlungen.
(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt von Neuem, wenn
- 1.
- eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen, widerrufen oder geändert wird oder
- 2.
- eine Anordnung über Beschränkungen oder Handlungspflichten oder eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter durch eine gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neuem. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig beendet wird.
(8) Die näheren Einzelheiten können durch Rechtsverordnung geregelt werden."
In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund von
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und
§ 5 Absatz 2 oder von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der in
§ 14a geregelten Fristen untersagt.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und
§ 5 Absatz 2 oder von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung
- 1.
- ein Prüfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht und
- 2.
- der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes zu melden ist.
Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es, bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in
§ 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,
- 1.
- dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, insbesondere durch Übergabe von Inhaberpapieren, durch Indossament von Namenpapieren, durch Übertragung nach den Bestimmungen des Depotgesetzes oder des Effektengiroverkehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, Annahme von Weisungen zur Stimmrechtsausübung oder vergleichbare Handlungen,
- 2.
- dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszahlungsansprüchen, die mit dem Erwerb einhergehen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu gewähren,
- 3.
- dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens zu überlassen oder anderweitig offenzulegen, soweit sich diese Informationen auf Unternehmensbereiche oder Unternehmensgegenstände beziehen, die auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung die Prüfung im Hinblick auf das Gewährleisten der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auslösen oder im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besonders zu berücksichtigen sind, oder
- 4.
- dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens zu überlassen oder anderweitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach Satz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern."