§ 10 - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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§ 10


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.

(2) Die Prüfungsordnung erlässt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 41 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 41 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZHG
... Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund ...
§ 11a ZHG
... §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen anwendbar, die alle in diesen Vorschriften ...
§ 16 ZHG (vom 01.01.2017)
... 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10 , 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 41 9. ZustAnpV Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
... folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen. 2. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

MTA-Gesetz (MTAG)
G. v. 02.08.1993 BGBl. I S. 1402; aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 5 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
§ 10 MTAG (vom 23.04.2016)
... Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Approbation nach den §§ 8 bis 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erhalten haben, sowie ...


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