Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
- 1.
- wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
- 2.
- wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
§ 13 ZHG (vom 01.03.2020) ... § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung. (3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515