§ 22 - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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§ 22


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(vollzogene Änderungsvorschrift)

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Zitierungen von § 22 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR)
G. v. 17.08.1955 BGBl. I S. 513; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Artikel 4 GKAR Übergangs- und Schlußvorschriften
... auch die gemäß § 123 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. ...


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