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Änderung § 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 23.04.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. 2 Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. 3 Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. 4 In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.

(Text alte Fassung)

(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

(Text neue Fassung)

(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.