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Änderung § 21 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 23.05.2020

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21


(Text neue Fassung)

§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung


vorherige Änderung

(aufgehoben)



(1) 1 Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) 1 Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist auf Studierende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahnheilkunde vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder bereits begonnen haben. 2 Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine Anwendung. 3 Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 

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